Satzung der ”Stiftung Arkivet”
§ 01 Name
Der Name ist STIFTELSEN ARKIVET
§ 02 Sitz
Der Sitz der Stiftung ist Kristiansand S., Norwegen
§ 03 Zweck
Der Zweck der Stiftung ist die Eigentumsübernahme von und Verwaltung des früheren „Statsarkivet" in Kristiansand, das als Hauptquartier der Gestapo während der Okkupationszeit benutzt wurde (das einzige Gebäude in Norwegen, das zu seinem Gebrauch während des Krieges 1940-1945 zurückgeführt werden kann), um es in ein Informationszentrum über die Besatzungs- und Kriegszeit 1940-1945 und in ein Ausbildungszentrum für zukunftsweisende Friedensarbeit und Konfliktlösung umzuformen. Das Ziel ist es, eine nahe Zusammenarbeit mit entsprechenden Interesseorganisationen zu erreichen und eine gute Zusammenarbeit mit allen Teilen des Ausbildungssystems zu sichern. Die Stiftung soll wissenschaftliche Forschung auf aktuellen Fachgebieten betreiben und vorstehen.
§ 04 Vermögen
Die Stiftung hat ein Grundkapital in der Höhe von NOK 200.000. Das Grundkapital soll unantastbar sein, und wenigstens ein Zehntel des Ertrages soll dem Grundkapital zufallen.
§ 05 Vorstand
Die Stiftung soll einen Vorstand von 6 bis 8 Mitgliedern mit persönlichen Stellvertretern haben, gewählt für jeweils zwei Jahre.
Der Vorstand soll sowohl öffentliche und private Interessen im Landesteil repräsentieren und eine fachliche und an Geschichte interessierte Gruppe ausmachen, die den Zweck erfüllen kann.
Kristiansand Kommune und die Verwaltungsbehörden von Vest-Agder und Aust-Agder benennen je ein Mitglied in den Vorstand, und die Ratsversammlung ein bis drei Mitglieder; alle mit persönlichen Stellvertretern.
Der Staat, repräsentiert durch das Ausbildungs- und Forschungsministerium benennt ein Mitglied mit persönlichem Stellvertreter für den Vorstand.
Der Freundesverein der Stiftung, Venneforeningen, benennt ein Mitglied mit persönlichem Stellvertreter für den Vorstand.
Der Vorstand wählt selbst seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Wahlperiode.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Betrieb der Stiftung und richtet ein angemessenes Sekretariat ein und stellt den Geschäftsführer ein. Der Geschäftsführer stellt in Einklang mit dem Vorstand anderes Personal ein.
§ 06 Ratsversammlung
Die Stiftung soll eine Ratsversammlung von bis zu 25 Mitgliedern haben.
Die Wahl gilt für zwei Jahre, und die Ratsversammlung wählt selbst den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Die Ratsversammlung soll öffentliche und private Interessen im Landesteil und im übrigen Lande repräsentieren und soll so zusammengesetzt sein, dass fachliche Breite und ideologisches Engagement mit dem Zweck der Stiftung übereinstimmen.
Der Vorstand sorgt für die erste Einberufung und stellt administrative Hilfe durch das Sekretariat zur Disposition.
Die Ratsversammlung legt die Satzung der Stiftung fest.
Die Ratsversammlung hat darüber hinaus diese Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder und persönlichen Stellvertretern für den Vorstand gem. § 5
- Wahl der Mitglieder für die Ratsversammlung gem. § 6
- Wahl des Nominierungsausschusses bestehend aus drei Mitgliedern
- Behandlung und Billigung des Jahresgeschäfts- und Rechenschaftsberichtes
- Rat geben bei Sachen, die der Vorstand übersendet
- Selbst Sachen von Interesse vorlegen
- Vorschläge zu Änderungen an der Satzung machen, wenn sie es für angemessen hält
Die Ratsversammlung tritt normalerweise einmal im Jahr binnen Ultimo Juni zusammen.
Der Vorstandsvorsitzende und der Geschäftsführer besitzen das Erscheinungs- und Äusserungsrecht in der Ratsversammlung.
§ 07 Finanzen
Der Jahresgeschäfts- und Rechenschaftsbericht soll dem Kalenderjahr folgen. Beide sollen der Ratsversammlung zur Billigung vorgelegt werden.
Der Vorstand bestellt den Revisor.
§ 08 Änderung der Satzung / Abwicklung
Änderungen an der Satzung verlangen eine Zweidrittelmehrheit in der Ratsversammlung.
Umstellung oder Abwicklung des Betriebes der Stiftung verlangt eine Zweidrittelmehrheit im Vorstand und die Zustimmung der Ratsversammlung.
Bei eventueller Abwicklung muss gleichzeitig Beschluss darüber gefasst werden, wie das Vermögen und andere Mittel disponiert werden sollen.
Zuschüsse zu wissenschaftlicher Forschung sollen bei einer eventuellen Abwicklung der Stiftung in Einklang mit dieser Voraussetzung stehen.
(PP)

