Stifelsen Arkivet

Senter for historieformidling og fredsbygging

Hovedside

Satzung der ”Stiftung Arkivet”

§ 01 Name
Der Name ist STIFTELSEN ARKIVET

§ 02 Sitz
Der Sitz der Stiftung ist Kristiansand S., Norwegen

§ 03 Zweck
Der Zweck der Stiftung ist die Eigentumsübernahme von und Verwaltung des früheren „Statsarkivet" in Kristiansand, das als Hauptquartier der Gestapo während der Okkupa­tionszeit benutzt wurde (das einzige Gebäude in Norwegen, das zu seinem Gebrauch während des Krieges  1940-1945 zurückgeführt werden kann), um es in ein Informa­tionszentrum über die Besatzungs- und Kriegszeit 1940-1945 und in ein Ausbil­dungs­zen­trum für zukunfts­weisende Friedens­arbeit und Konflikt­lösung umzu­formen. Das Ziel ist es, eine nahe Zusammenarbeit mit entsprechenden Inter­esse­orga­nisa­tionen zu errei­chen und eine gute Zu­sammen­arbeit mit allen Teilen des Aus­bil­dungs­systems zu si­chern. Die Stiftung soll wissenschaftliche Forschung auf aktuellen Fachgebieten  betrei­ben und vor­stehen.

§ 04 Vermögen
Die Stiftung hat ein Grundkapital in der Höhe von NOK 200.000. Das Grundkapital soll unantastbar sein, und wenigstens ein Zehntel des Ertrages soll dem Grundkapital zu­fallen.

§ 05 Vorstand
Die Stiftung soll einen Vorstand von 6 bis 8 Mitgliedern mit persönlichen Stellvertretern haben, gewählt für jeweils zwei Jahre.

Der Vor­stand soll sowohl öffent­liche und private Inter­essen im Landes­teil reprä­sen­tieren und eine fach­liche und an Geschichte ­­inter­essierte Gruppe aus­machen, die den Zweck er­fül­len kann.

Kristiansand Kommune und die Verwaltungsbehörden von Vest-Agder und Aust-Agder be­nen­nen je ein Mitglied in den Vorstand, und die Ratsversammlung ein bis drei Mit­glieder; alle mit persönlichen Stellvertretern.

Der Staat, repräsentiert durch das Ausbildungs- und Forschungsministerium benennt ein Mitglied mit persönlichem Stellvertreter für den Vorstand.

Der Freundesverein der Stiftung, Venneforeningen, benennt ein Mitglied mit persön­li­chem Stellvertreter für den Vorstand.

Der Vorstand wählt selbst seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Wahl­periode.

Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Betrieb der Stiftung und richtet ein ange­messenes Sekretariat ein und stellt den Geschäftsführer ein. Der Geschäftsführer stellt in Einklang mit dem Vorstand anderes Personal ein.

§ 06 Ratsversammlung
Die Stiftung soll eine Ratsversammlung von bis zu 25 Mitgliedern haben.

Die Wahl gilt für zwei Jahre, und die Ratsversammlung wählt selbst den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Die Ratsversammlung soll öffent­liche und private Inter­essen im Landes­teil und im übri­gen Lande reprä­sen­tieren und soll so zusammengesetzt sein, dass fachliche Breite und ideologisches Engagement mit dem Zweck der Stiftung übereinstimmen.

Der Vorstand sorgt für die erste Einberufung und stellt administrative Hilfe durch das Sekretariat zur Disposition.

Die Ratsversammlung legt die Satzung der Stiftung fest.

Die Ratsversammlung hat darüber hinaus diese Aufgaben:

  • Wahl der Mitglieder und persönlichen Stellvertretern für den Vorstand gem. § 5
  • Wahl der Mitglieder für die Ratsversammlung gem. § 6
  • Wahl des Nominierungsausschusses bestehend aus drei Mitgliedern
  • Behandlung und Billigung des Jahres­ge­schäfts- und Re­chen­schafts­be­rich­tes
  • Rat geben bei Sachen, die der Vorstand übersendet
  • Selbst Sachen von Interesse vorlegen
  • Vorschläge zu Änderungen an der Satzung machen, wenn sie es für ange­mes­sen hält

Die Ratsversammlung tritt normalerweise einmal im Jahr binnen Ultimo Juni zu­sammen.

Der Vorstandsvorsitzende und der Geschäftsführer besitzen das Erschei­nungs- und Äusse­rungs­recht in der Ratsversammlung.

§ 07 Finanzen
Der Jahres­ge­schäfts- und Re­chen­schafts­be­rich­t soll dem Kalenderjahr folgen. Beide sollen der Ratsversammlung zur Billigung vorgelegt werden.

Der Vorstand bestellt den Revisor.

§ 08 Änderung der Satzung / Abwicklung
Änderungen an der Satzung verlangen eine Zwei­drittel­mehr­heit in der Rats­ver­samm­lung.

Umstellung oder Abwicklung des Betriebes der Stiftung verlangt eine Zwei­drittel­mehr­heit im Vor­stand und die Zustimmung der Rats­ver­samm­lung.

Bei eventueller Abwicklung muss gleichzeitig Beschluss darüber gefasst werden, wie das Vermögen und andere Mittel disponiert werden sollen.

Zuschüsse zu wissenschaftlicher Forschung sollen bei einer eventuellen Abwicklung der Stiftung in Einklang mit dieser Voraussetzung stehen.

(PP)